Die Haftung des Mediators wird durch zwei Grundaspekte und deren Einzelheiten geprägt:
- Gesetzliche Haftung
- Die Mediatoren-Haftung richtet sich grundsätzlich nach Auftragsrecht
- Der Beauftragte haftet nur, aber immerhin, für eine „getreue und sorgfältige Ausführung“ des Mediationsauftrags (vgl. OR 398)
- Der Mediationsauftrag beinhaltet nur die Leitung des Mediationsprozesses, nicht aber die Herbeiführung des Mediationserfolgs (erfolgreicher Abschluss des Mediationsverfahrens)
- Die Haftung des Mediators bezieht sich, beschränkt auf die übernommenen auftragsrechtlichen Pflichten, insbesondere auf:
- Neutralität
- Allparteilichkeit
- Geheimhaltung
- Fehlerhafte oder erheblich rechtsferne Lösung (vgl. LIATOWITSCH PETER, a.a.O.)
- Berufshaftpflichtversicherung
- Rechtsanwälte als Mediatoren
- Bei Rechtsanwälten ist die Mediationstätigkeit in der Regel in der (zwingenden) Berufshaftpflichtversicherung miteingeschlossen
- Nichtanwälte als Mediatoren
- Die grossen Haftpflichtversicherer bieten auch Haftpflichtversicherungen für Mediatoren, die nicht über eine andere Berufstätigkeit bereits versichert sind, an
- Rechtsanwälte als Mediatoren
Literatur
- VOGEL-ETIENNE UELI / LAUTENBACH-KOCH ANNEGRET, Mediation in a nutshell, Zürich / St. Gallen 2014, 133 f.
- GARBRIEL SIMON, Die Haftung des Mediators im Schweizerischen Rechtssystem, Bern 2008, 233 S.
- LIATOWITSCH PETER, Referat der Impulstagung Mediation vom 04.12.1999