Die Mediationsfähigkeit setzt voraus, dass es sich um mediierbare Streitigkeit handelt.
Eine Streitigkeit ist unter folgenden Voraussetzungen mediierbar:
- Streitgegenstand liegt in der Dispositionsfähigkeit der Parteien
- Bei fehlender Dispositionsfähigkeit
- Mediierbarkeit kraft Gesetz
- Genehmigung des Mediationsergebnisses durch ein staatliches Gericht, kraft Gesetz.
Weiterführende Informationen
- Schütz Jürg Gian, Mediation und Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung – Eine Untersuchung zur Streitbehandlungslehre: Verfahrensvergleich und –auswahl anhand gesetzlich geregelter Alternativen zum staatlichen Zivilprozess – Mediation, Schiedsgerichtsbarkeit und deren Hybridisierung, Bern 2009, S. 157 ff., Rz 418 ff.