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Mediationsverfahren

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Mediations-Parteien

Rechtsgebiet:
Mediationsverfahren
Stichworte:
Mediation, Mediationsverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Wo ein Konflikt ist, sind auch Parteien (auch: Medianten oder Konfliktparteien) vorhanden:

Parteien auf dem Weg vom Konflikt zur Lösung

Die Parteien stehen im Zentrum der Bearbeitung ihres Konflikts:

  • Sie sind die Streitparteien aus einer Anspruchsgrundlage (materieller Anspruch)
    • Forderungsstreitigkeiten
      • Gläubiger / Kläger (Geltendmachung des Anspruchs)
      • Schuldner / Beklagter (Abwehr des unberechtigten Anspruchs)
    • Beteiligungsstreitigkeiten bei Gemeinschaftsverhältnissen
    •  
  • Sie sind eingegangen ursprünglich oder nachträglich eine Mediationsabrede am Eingehen oder eingegangen, nämlich
    • im Grundgeschäft eine Mediationsklausel im Hinblick auf einen künftigen Streit
    • nach ausgebrochenem Streit einen Mediationsvertrag
  • Sie haben sich über die Auswahl eines Mediators zu einigen
  • Sie sind die Auftraggeber des Mediators und schliessen mit diesem ein Mandatsvertrag sowie haben seine Kosten zu bevorschussen bzw. zu tragen
  • Sie nehmen aktiv am Mediationsverfahren teil (Einbringen der Themen, Interessen und Lösungsansätze) und versuchen eigenverantwortlich eine Lösung auszuhandeln, die von allen Beteiligten als fair und gerecht empfunden wird.

Funktion der Parteien

Die Parteien haben in der Mediation gegenüber dem Prozessverfahren eine unterschiedliche Rolle:

  • Parteien können freiwillig, aktiv, selbstbestimmend und eine Konfliktregelung suchen und finden
  • Parteien können nicht wie im Gerichtsverfahren in eine bestimmte Parteirolle gezwungen werden
  • Parteien haben die Herrschaft über den Konflikt, ganz im Gegensatz zum Prozessverfahren, wo die Herrschaft ans Gericht übergeht
  • Parteien können weiterhin auf Lösungsangebote der Gegenpartei reagieren und selber für Lösungen agieren.

Anwaltsvertretung im Mediationsverfahren

Die Parteien können auch in einem Mediationsverfahren anwaltlich vertreten sein. Ob und inwieweit eine Anwaltsvertretung notwendig ist, hängt vom konkreten Einzelfall und seiner Bedürfnisse bzw. anwaltlicher Vorbefassung ab.

Die Unterschiede von anwaltlicher Vertretung in der Mediation und im Gerichtsverfahren können bildlich wie folgt ausgedrückt werden:

  • Mediation
    • Der Anwalt steht hinter dem Klienten
  • Gerichtsverfahren
    • Der Anwalt ist der vor dem Klienten stehende Vertreter.

Ein auf Positionen beharrender und dadurch den Konflikt verschärfender Prozessanwalt ist im Mediationsverfahren meist kontraproduktiv. Gefragt ist ein Beratungsanwalt. Gefordert sind vielmehr interessen- und zukunftsorientierte, kreative Lösungsvorschläge, die nicht nur zur Zufriedenheit des eigenen Klienten, sondern aller am Konflikt beteiligten Parteien führen sollen.

Die Funktion des Beratungsanwalts die Begleitung mit Rechtsinformation und Rat:

  • Konfliktherrschaft und Recht
    • Auch bei anwaltlicher Begleitung sollte die Herrschaft über Konflikt und Lösung beim Klienten verbleiben
    • Der Klient ruft während der Verhandlungen beim Anwalt einzig, aber immerhin, die Rechtsinformationen und den Rat ab
  • Lösungsvorschlag und Recht
    • Dem Klienten müssen, bevor er einen Lösungsvorschlag entwickeln und in den Gesprächsprozess einbringen kann, die rechtlichen Implikationen und die sich stellenden Rechtsfragen bekannt sein; eine solche Informiertheit ist unverzichtbarer Bestandteil des Lösungswegs
    • Je komplexer die Sachzusammenhänge sind, desto grösser die Herausforderung an den beratenden Rechtsanwalt
  • Recht und Gerechtigkeit
    • Beratene und begleitete Kunden sollten vom Anwalt auch in die Materie der Mediation eingeführt werden
    • Recht und Gerechtigkeit sind Ordnungsparameter, die generell gelten und auch für die Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung von Bedeutung sind
    • In Mediationsverfahren wird immer wieder die Frage gestellt, wie das Gericht entscheiden würde
      • Massgeblichkeit der Frage einzig für den Entscheid, ob das Gericht angerufen werden soll
      • Bei der Mediation geht es aber um tragbare, nachhaltige Lösungen, die oft eher von Werten und Wertvorstellen beeinflusst sind
    • Der Anwalt sollte den Klienten auf rechtliche Aspekte aufmerksam machen und intern sicherstellen, dass nur eine praktisch und rechtlich vollziehbare Vergleichsvereinbarung getroffen wird
  • Verhandlungsdynamik
    • Anwaltsteilnahme als sog. Sounding Board: Er sollte zuhören, zusehen und wahrnehmen wie das Gespräch verläuft und das Gespräch von der Gegenpartei empfunden wird; auch ein Schweigen des eigenen Anwalts kann Signalwirkung haben
    • Gute Vorbereitung und lückenlose Sachkenntnis (Wissensbestand) geben Sicherheit und Stärke, um dynamische Gespräche führen zu können, die sich nicht auf Sachverhaltsdiskussionen beschränken
    • Ebenso wichtig wie die Sitzungsbegleitungen sind die Nachbesprechungen des Anwalts mit seinem Klienten
    • Der Anwalt sollte gleichsam Motivator und Unterstützer sein.

Literatur

  • HILBER URS, Wie Mediationskompetenz in die Führung fliesst – Mediation ist eine Technik zur Schlichtung von Konflikten in unterschiedlichen Systemen. Sie kann aber auch Haltung verstanden und im Führungsalltag eingesetzt werden, in: io new management Nr. 10 / 2008, S. 54 ff.
  • ROTH MONIKA, Der Anwalt als Berater oder Begleiter seines Klienten in einer Mediation – Chance oder Bedrohung?, in: AnwaltsRevue, 2/2004, S. 39 ff.

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