Sofern und soweit der Mediator überhaupt Notizen erstellt (Achtung: nur beschränktes Verwertungsverbot), sollte er nicht mehr als folgende Punkte notieren:
- Streitpunkt(e)
- Nur als Stichwort „Lösungssuche“, gefolgt von Ziffer 1 und 2 unten
- Nur als Stichwort „Fortsetzung der Lösungssuche“
- Mediationsergebnis.
Nicht protokolliert werden:
- Frage- und Tatsachenfeststellungen
- (Einigungs-)Verhandlungen der Parteien
- Befund des Mediators und seine Herleitung
Weiterführende Informationen
Für die Mediation im Entscheidverfahren gemäss ZPO 214 Abs. 1 und 2 gilt sodann:
Art. 216 ZPO Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und
vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet
werden.